Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -, ESOVGRP).
Dass der - nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ungültige - deutsche Führerschein ohne eigenständige Prüfung der Fahreignung durch den Ausstellerstaat lediglich in ein anderes Dokument "umgetauscht" wurde, folgt nicht zwingend aus den im ausländischen Führerschein wiedergegebenen Daten über die frühere deutsche Fahrerlaubnis.
Eine 1977 in Italien erteilte Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse), die 1983 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 prüfungsfrei umgeschrieben wurde, kann nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 FeV bestimmten Zwei-Jahres-Frist nicht mehr in eine Fahrerlaubnis der Klasse A (für Krafträder) umgeschrieben oder umgestellt werden.
Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.
Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen.
1. § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit vereinbar, als er einem früher in der Schweiz wohnhaften Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis nach Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland die Möglichkeit einer prüfungsfreien Umschreibung seiner Fahrerlaubnis eröffnet, während einem seit jeher in Deutschland wohnhaften ehemaligen Grenzgänger nach Beendigung seiner Beschäftigung in der Schweiz ein Anspruch auf Umschreibung seiner schweizerischen Fahrerlaubnis nicht eingeräumt wird.
2. Bei Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis der Klasse C (§ 6 Abs. 1 FeV) ist der Streitwert mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis durch Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis angestrebt wird.