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Umsatzsteuersonderprüfung bewirkt keine Änderungssperre i.S. des § 173 Abs. 2 AO

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 52/03 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:UStG 1999, UStDV 1999, AO 1977, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Buchnachweis und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen in sog. Abholfällen, Umsatzsteuersonderprüfung bewirkt keine Änderungssperre i.S. des § 173 Abs. 2 AO
Stichwort:Umsatzsteuersonderprüfung bewirkt keine Änderungssperre i.S. des § 173 Abs. 2 AO
Leitsatz:1. Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

2. Der Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG.

3. Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des § 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben.
Volltext: BFH - Urteil, V R 52/03




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