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Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 42/05 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:UStG 1999, GrEStG, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug - Einheitlichkeit der Leistung - Wertsteigernde Zusatzleistungen - Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
Stichwort:Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug
Leitsatz:1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien.

2. Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird.
Volltext: BFH - Urteil, V R 42/05




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