Wird in einem Tarifvertrag die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubsanspruchs auf 30 Arbeitstage festgelegt, so ist davon auszugehen, daß dem die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend.
Aktenzeichen: 9 AZR 309/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 309/99 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 1368 c/97 -
Urteil vom 6. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 181/98 -
Urteil vom 14. Januar 1999