Art. 6 Abs. 1 EMRK hindert das Normenkontrollgericht nicht, über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch ohne Zustimmung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden (Anschluss BVerwG, NJW 2003, 2039).
Die zweijährige Antragsfrist für Normenkontrollanträge gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.
2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.
Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das ein Umlegungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht worden ist, so entsteht auch bei Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung eine Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn entweder der Umlegungsbeschluss unanfechtbar aufgehoben oder die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekannt gemacht wird.
Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).
Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.