1. Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem LFZG, wenn sie neben wenigen Vollzeit- oder Halbtagskräften eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht überschreitet.
2. § 14 Abs 2 S 4 LFZG ist spätestens mit Inkrafttreten des PflegeVG gegenstandslos geworden.