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Umlagemaßstab

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 355/05 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:ThürKGG, ThürKAG, ThürStrG, ThürWG
Schlagworte:Verbandsumlage, Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Umlagebescheid, Rechtsschutzinteresse, Prüfungsmaßstab, Umlagemaßstab, Umlegungsschlüssel, Verbandssatzung, Haushaltssatzung, Entwässerung, Benutzungsgebühr, Straße, Straßenbaulastträger, Oberflächenentwässerung, Finanzbedarf, Deckung, Kostenbeteiligung, sekundär, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot, Ermessen, Nutzen, Einwohnerzahl, Abwasserbeseitigung
Stichwort:Umlagemaßstab
Leitsatz:1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.

2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.

3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 355/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 107/07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-GKG
Schlagworte:Abwicklung, Auflösung, Fusion, Rückstände, Sonderumlage, Umlage, Umlagemaßstab, Verband, Verbandsumlage, Verteilungsregelung, Zweckverband, Zweckverbandsumlage
Stichwort:Umlagemaßstab
Leitsatz:1. Die Erhebung einer Zweckverbandsumlage darf schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht durch eine Vorschrift in der Verbandssatzung von vornherein nur auf einzelne Mitglieder des Zweckverbandes beschränkt werden.

2. Es kann offen bleiben, ob den Zweckverbänden überhaupt die Erhebung von getrennten Umlagen bzw. "Sonderumlagen", möglicherweise sogar auf der Grundlage verschiedener Umlagemaßstäben, über eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen hinaus erlaubt ist.

3. Grundsätzlich hat ein Zweckverband auf Grund des Fehlens näherer Vorgaben im GKG LSA bei der Wahl des jeweiligen Umlagemaßstabes einen erheblichen Spielraum. Er muss darauf achten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der Kosten auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird.

4. Ob im Rahmen der Erhebung einer (einheitlichen) Umlage eines neugebildeten Zweckverbandes ein Umlagemaßstab bestimmt werden kann und darf, durch den Rückstände, die vor der Fusion von Zweckverbänden entstanden waren, nur auf die jeweiligen Mitglieder dieser (Alt)Verbände verteilt werden, ist sehr fraglich. Möglicherweise kann eine solche Verteilung im Ergebnis nur durch im Rahmen der Fusion zu treffende Regelungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und den (Alt)Verbänden erreicht werden, wonach die Mitgliedsgemeinden sich gegenüber dem neu zu bildenden Verband dazu verpflichten, im Innenverhältnis diese Rückstände in einem bestimmten Verhältnis zu übernehmen.

5. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA, wonach ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert, ist bei einer Fusion von Zweckverbänden weder unmittelbar noch mit seinem "Rechtsgedanken" anwendbar.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 107/07

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZEO 4/02 vom 16.12.2002

Rechtsgebiete:VwVfG, AO-1977, ThürKGG, ThürStrG
Schlagworte:Zweckverband, Umlage, Erheben, Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Straßenoberflächenentwässerung, Betriebskosten, Umlagemaßstab
Stichwort:Umlagemaßstab
Leitsatz:1. Erhebt ein Zweckverband (hier: kommunaler Abwasserverband) von den verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinden eine Fehlbedarfsumlage, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG, die durch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Verteilungsmaßstab und die Höhe der Umlage die gesetzlich geforderte Konkretisierung erfährt.

2. Zu den Kosten für den Betrieb der Straßenoberflächenentwässerung und zum Umlagemaßstab.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZEO 4/02


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