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umlagefähige Gebühr

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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 896/07 vom 13.02.2009

Rechtsgebiete:ThürVwKostG, ThürWG, ThürKO, ThürKAG, ThürKGG
Schlagworte:Verwaltungsgebühren, persönliche Gebührenfreiheit, Zweckverbände, Eigenbetrieb, umlagefähige Gebühr, kommunale Körperschaft, Kalkulation, ansatzfähige Kosten
Stichwort:umlagefähige Gebühr
Leitsatz:1. Zweckverbände sind kummunale Körperschaften im Sinne des § 3 Abs.
1 Nr. 3 ThürVwKostG.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift bereits dann ein, wenn Dritte mit der gegenüber dem Zweckverband erhobenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob die Gebühr tatsächlich auf Dritte umgelegt wird, ist dagegen unerheblich.

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG führt nicht zur Gebührenfreiheit, wenn der Eigenbetrieb die bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft erhobene Gebühr auf Dritte umlegen kann. Er wird genauso behandelt, wie sein richtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 896/07




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