Die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 24 LFAG durch eine Umlage an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" zu beteiligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.