Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
Wegen der in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG statuierten Bindungswirkung können inhaltliche Einwendungen gegen die gewerbsteuerrechtliche Bemessung des Gewerbeertrages nicht der Festsetzung einer Umlage durch eine Industrie- und Handelskammer entgegengehalten werden.
Die Entscheidung des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 24 LFAG durch eine Umlage an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" zu beteiligen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt berechtigt die Industrie- und Handelskammer nicht, die Beitragsveranlagung des Kammerzugehörigen in vollem Umfang erneut aufzurollen.
Eine Änderung des (bestandskräftigen) Beitragsbescheids durch die IHK ist im Zusammenhang mit der Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nur soweit zulässig, als es zur Anpassung des Beitragsbescheids an den geänderten Steuermessbescheid geboten ist.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch Satzung festgelegten Beitragssätze zur Tierseuchenkasse sind die vom Satzungsgeber im Rahmen der Kalkulation zugrundegelegten Tatsachen und Prognosen maßgeblich, nicht die Rechtmäßigkeit der späteren Verwendung der eingenommenen Beiträge. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht.
1. Zu den Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.
3. Im Hinblick auf das Entstehen eines Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband.
4. Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.
Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt.
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
1. Die Erhebung einer Zweckverbandsumlage darf schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA nicht durch eine Vorschrift in der Verbandssatzung von vornherein nur auf einzelne Mitglieder des Zweckverbandes beschränkt werden.
2. Es kann offen bleiben, ob den Zweckverbänden überhaupt die Erhebung von getrennten Umlagen bzw. "Sonderumlagen", möglicherweise sogar auf der Grundlage verschiedener Umlagemaßstäben, über eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen hinaus erlaubt ist.
3. Grundsätzlich hat ein Zweckverband auf Grund des Fehlens näherer Vorgaben im GKG LSA bei der Wahl des jeweiligen Umlagemaßstabes einen erheblichen Spielraum. Er muss darauf achten, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot eine Umlegung der Kosten auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird.
4. Ob im Rahmen der Erhebung einer (einheitlichen) Umlage eines neugebildeten Zweckverbandes ein Umlagemaßstab bestimmt werden kann und darf, durch den Rückstände, die vor der Fusion von Zweckverbänden entstanden waren, nur auf die jeweiligen Mitglieder dieser (Alt)Verbände verteilt werden, ist sehr fraglich. Möglicherweise kann eine solche Verteilung im Ergebnis nur durch im Rahmen der Fusion zu treffende Regelungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und den (Alt)Verbänden erreicht werden, wonach die Mitgliedsgemeinden sich gegenüber dem neu zu bildenden Verband dazu verpflichten, im Innenverhältnis diese Rückstände in einem bestimmten Verhältnis zu übernehmen.
5. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA, wonach ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert, ist bei einer Fusion von Zweckverbänden weder unmittelbar noch mit seinem "Rechtsgedanken" anwendbar.
Eine Verbandsgemeinde, die von den Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 3 GemO die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" übernommen hat, ist befugt, die Sanierung einer in ihrem Gebiet befindlichen Jugendherberge finanziell zu fördern.
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG, nach der rückständige Umlagen eines Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, beinhaltet keine gesetzliche Ermächtigung für diese Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheides über die Zahlung der Umlage als Vollstreckungsgrundlage. Diese Ermächtigung steht vielmehr nach § 16 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz SchfG der Lehrlingskostenausgleichskasse als nichtrechtsfähiger Einrichtung (öffentlichen Rechts) der Schornsteinfegerinnungen zu.
1. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Anwendung.
2. Der vorübergehende weitere Aufenthalt des Ausländers ist nicht deshalb erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, weil im Falle seiner Abschiebung Suizidgefahr besteht.
Die notwendigen Vorkehrungen wegen einer Suizidgefahr hat die Ausländerbehörde gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung zu treffen. Regelmäßig ist es ausreichend, dass die gesamte Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer in seinem Heimatland in fachärztliche Obhut gelangt.
§ 3 Abs. 4 Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung vom 12. Dezember 1999 (GVBl. S. 668) in der bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung - ThürAltPflAusbVVO a. F. - verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung und ist daher nichtig.
Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend.
1. Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden.
2. Eine im Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 berichtigt werden.
1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.
2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.
Die Landkreise dürfen den Finanzbedarf für eine Kreiseinrichtung nur dann nach Art. 20 FAG einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch eine Erhöhung der Umlagesätze (erhöhte oder gespaltene Kreisumlage) auferlegen, wenn diese Gemeinden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landkreises einen einrichtungs- und gemeindebezogenen Sondervorteil aus der Einrichtung ziehen.
1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen.
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.
§ 35 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, wie er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzversorgung erfüllt. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen sieht der Tarifvertrag nur vor, wenn der Arbeitgeber die Gruppenversicherung bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU) oder die Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung wählt, nicht aber für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse entscheidet.
Kreisangehörige Gemeinden können einen Kreisumlagebescheid grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, der Landkreis habe seine sonstigen Einnahmequellen nicht ausreichend ausgeschöpft (hier: unentgeltliche Überlassung der kreiseigenen Schulsportanlagen zur außerschulischen Nutzung an Sportvereine).
Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). § 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.
2. Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen erheben.
b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbildung unberührt bleibt.
1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht.
2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung.
3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.
1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig. Soweit ein derartiger Beschluss die Kostenverteilung unangefochten festgelegt hat, ist ein Folgebeschluss, der nur noch die geschätzten Aufwendungen demgemäß auf die einzelnen Wohnungseigentümer umlegt, nicht deswegen anfechtbar, weil ihm ein fehlerhafter Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt.
2. Ist in einer aus einem Gebäude bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage Kostentrennung zwischen dem gewerblichen und dem Wohnbereich vereinbart, kann die Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergeben, dass die Kosten einer anlassbezogenen Schädlingsbekämpfung von den Wohnungs- oder Teileigentümern des jeweiligen Bereichs allein zu tragen sind ungeachtet des Umstands, dass die Maßnahme der gesamten Anlage zugute kommt.
3. Im Einzelfall (etwa bei sehr großen Wohnanlagen und beim Streit über den richtigen Kostenverteilungsschlüssel mit nur geringfügigen Auswirkungen für die einzelnen Wohnungseigentümer) kann es im Rahmen der Anfechtung einer Jahresabrechnung angemessen sein, beim Geschäftswert auf die Gesamtsumme der in Streit stehenden Positionen einen Abschlag vorzunehmen, der über 75 % des strittigen Gesamtbetrags hinausgeht (hier: Festsetzung auf 10 %).