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| Rechtsgebiete: | VAHRG |
| Schlagworte: | Ärzteversorgung, Quotierungsmethode, Realteilung, Umkehrung, Dynamisierung |
| Stichwort: | Umkehrung |
| Leitsatz: | Weder die für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VaHRG noch das für eine VBL-Anwartschaft durchzuführende Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VaHRG genießen grundsätzlichen Vorrang. Verbliebe jedoch ein schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (hier bezüglich einer Anwartschaft der VBL wegen Unwirtschaftlichkeit einer Begründung in der gesetzlichen Rentenversicherung), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren, dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt (BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b). Bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2. 2005, 3 UF 9/05). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 167/02 | |
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