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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUmkehr der Vollstreckungsreihenfolge 

Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 523/08 vom 27.10.2008

Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB setzt nicht die Bestandskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus; es genügt bereits das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mangels aufschiebender Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

Im Rahmen der Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge sind die Erfolgsaussichten der Klage des Verurteilten gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme - abgesehen von einer Kontrolle auf offensichtliche Willkür und greifbare Gesetzwidrigkeiten - nicht zu prüfen.

Für die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge eröffnet § 67 Abs. 3 Satz 2 StGB keinen über die Soll-Regelung des Abs. 2 Satz 4 hinausgehenden richterlichen Ermessensspielraum.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 434/08 vom 08.10.2008

§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB gilt auch in Verfahren, in denen die maßgebliche Verurteilung vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist.

Das Anordnen der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB setzt nicht voraus, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig ist; das Gesetz stellt vielmehr ausdrücklich auf die Vollziehbarkeit der Entscheidung ab.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 101/05 vom 14.04.2005

1. Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge - Strafe vor Maßregel - gem. § 68 II und III StGB scheidet aus, wenn der ausbleibende Behandlungserfolg auf dem Fehler einer adäquaten Therapiemethode beruht.

2. Der Vorwegvollzug der Strafe kann nicht damit begründet werden, dass bei fehlender Therapierbarkeit das Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe.

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