Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu.
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO.
2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar.
3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.
1. Die gesetzlichen Genehmigungstatbestände zur Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung sowie zur Beeinträchtigung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals sind hinreichend bestimmt.
2. Zur (denkmalrechtlichen) Umgebung gehört der Umkreis eines Baudenkmals, auf den es ausstrahlt und der es - in denkmalpflegerischer Hinsicht - seinerseits beeinflusst.
3. Was im Einzelfall "Umgebung" und "geeignet" ist, den Eindruck eines Denkmals zu beeinträchtigen, ist anhand objektiver Kriterien aus der Perspektive eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu ermitteln. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand nach der Änderungsmaßnahme.
4. Eine Maßnahme, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals als möglich erscheinen lässt, ist genehmigungsbedürftig. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen.
5. Der denkmalrechtliche Schutz gilt gegenüber dem jeweiligen Eigentümer; dies folgt aus dem dinglichen Regelungsgehalt der Schutzverfügung.
6. Im Rahmen einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsanordnung hat der Eigentümer das herzustellen, was unter Berücksichtigung der bauhistorischen Anforderungen und der Regeln des (betroffenen) Handwerks erforderlich ist.
Stellplätze und Garagen sind nach § 49 Abs. 5 SächsBO auch dann unzulässig, wenn sie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung auf dem Baugrundstück selbst durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stören.
1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.
2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.
3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.