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Umgangsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 156/00 vom 27.10.2004

Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Schlagworte:Anwaltsbeiorndung, Umgangsverfahren
Stichwort:Umgangsverfahren
Leitsatz:Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist in einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG grundsätzlich nicht geboten.

Soweit sich die Auslagen (§ 137 KostO a.F.) lediglich auf etwaige Zustellungskosten beschränken, kommt allein wegen dieser Kosten eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht, wenn die bedürftige Partei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse für diese ohne Not aufkommen kann.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 156/00



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 15 WF 118/04 vom 26.04.2004

Rechtsgebiete:KostO, GKG KV
Schlagworte:Freiwillige Gerichtsbarkeit, Umgangsverfahren, Gerichtsgebühr, einstweiliger Rechtsschutz,
Stichwort:Umgangsverfahren
Leitsatz:Im isolierten FGG-verfahren richtet sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung (§§ 621 g Satz 2, 620 a ff. ZPO) nach § 131 I und III KostO , nicht nach Nr. 1951 KV-GKG.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 15 WF 118/04

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 5 WF 96/01 vom 16.10.2001

Rechtsgebiete:FGG, BGB
Schlagworte:Zwangsgeld - Umgangsverfahren
Stichwort:Umgangsverfahren
Leitsatz:Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, das in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 5 WF 96/01

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 5 WF 140/99 vom 21.10.1999

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Streitwert - Umgangsverfahren
Stichwort:Umgangsverfahren
Leitsatz:Leitsatz:

Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsverfahren beträgt in beiden Instanzen in der Regel 5.000,00 DM und ist generell nicht niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens, weil er nicht in Abhängigkeit zu diesem gesehen werden kann.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 5 WF 140/99


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