Dass Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren i.d.R. nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung (wegen Mutwillens i.S.d. § 114 ZPO) versagt werden kann, gilt grundsätzlich auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs, die ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamts eingeleitet werden (wie 16.Senat = FamRZ 02,1722)
Die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dies gilt insbesondere bei älteren (hier 10-jährigen) Kindern, deren nachvollziehbarem Willen auch bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt.