1. Dem Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach §§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu.
2. Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebühren festsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden.
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 BRAGO bei umfangreichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung