Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeteiligten trotz Belehrung bei Vertragsabschluss keine Anträge hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung gestellt haben. Herausgeberverein von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main