Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird.
Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).