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Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 91/00 vom 22.12.2000

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder wahrzunehmen und im gerichtlichen Verfahren deren Wünsche und Vorstellungen vorzutragen, soweit dies den Kindern aufgrund ihres Alters und bestehender Interessen- bzw. Loyalitätskonflikte nicht möglich ist. Hierzu gehören als außergerichtliche Vorbereitung Gespräche mit den Kindern, Eltern und ggf. Pflegeeltern, ggf. mit Erziehern und Lehrern sowie die Teilnahme an Hilfeplangesprächen im Jugendamt. Zumindest in umfangreichen Angelegenheiten (hier Unterbringung von 4 Kindern in 3 Pflegefamilien) ist auch die Abfassung eines schriftlichen Berichts geboten. Ausnahmsweise konnten auch in Absprache mit dem Gericht wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles die Kosten einer Supervision berücksichtigt werden.

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