Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners.
Die für die Klage erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf eine aus dem Rechtsstreit hervorgegangene Vollstreckungsabwehrklage, gleich, ob diese gegen den ursprünglichen Gegner oder (z.B. wegen Forderungsabtretung und/oder Titelumschreibung) gegen einen Dritten erhoben wird.
OLG Nürnberg, vom Aktenzeichen: