1. Berücksichtigung von erst in zweiter Instanz erhobenen Einreden mangels Vorwurfs der Nachlässigkeit i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
2. Zum Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters. Dieser Umfang muss aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abgeleitet werden.
3. Ein Steuerberater muss ungefragt auf Fehler hinweisen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler bestehen.