§ 17a Abs. 1 Satz 1 KHG umfasst die Kosten, die dem Krankenhaus dadurch entstehen, dass es Träger oder Mitträger einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule ist. Der Tatbestand der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen stellt einen Ausschnitt aus den insgesamt pflegesatzfähigen Ausbildungskosten dar, dessen Besonderheit in seiner pauschalierten Berechnung liegt.
Die Veränderung des Anrechnungsschlüssels in § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) schreibt die herkömmliche Lasten- und Kostenzuordnung fort. Neuartige Lasten, die das Krankenhaus im Gefolge des neuen Krankenpflegegesetzes treffen, erfasst sie hingegen nicht.