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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUmfang der Informationsobliegenheit in Rechtsschutzversicherung bei zugrunde liegendem Arzthaftungsprozess 

Umfang der Informationsobliegenheit in Rechtsschutzversicherung bei zugrunde liegendem Arzthaftungsprozess

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 8 U 198/06 vom 18.01.2007

Rechtsgebiete:ARB 94
Schlagworte:Umfang der Informationsobliegenheit in Rechtsschutzversicherung bei zugrunde liegendem Arzthaftungsprozess
Stichwort:Umfang der Informationsobliegenheit in Rechtsschutzversicherung bei zugrunde liegendem Arzthaftungsprozess
Leitsatz:1. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung genügt seiner Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3 ARB 94 in einem zugrunde liegenden Arzthaftungsprozess, wenn er sich auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Die geringere Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer aus. Behandlungsunterlagen müssen erst auf Verlangen des Versicherers vorgelegt werden. Der Versicherungsnehmer muss auch keine ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorlegen, aus denen sich die behauptete Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung und ihre Kausalität für die Verletzung ergeben.

2. Nimmt der Versicherungsnehmer verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines eingetretenen Schadens (Querschnittlähmung) auf einen einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, so ist er nicht verpflichtet, nach § 17 Abs. 5 c) bb) ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten.

3. Verlangt der Versicherungsnehmer den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern aber nur einheitlich, sodass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, so ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 198/06




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