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Umfang der Feststellungen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 455/06 vom 15.08.2006

Rechtsgebiete:OWiG, StVG, StPO
Schlagworte:Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Tat, Tatbegriff, ausländische Fahrerlaubnis, Umfang der Feststellungen
Stichwort:Umfang der Feststellungen
Leitsatz:1. Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind.

2. § 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 455/06



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 435/06 vom 17.07.2006

Rechtsgebiete:StVO, StPO
Schlagworte:Rotlichtverstoß, automatische Überwachungskamera, Umfang der Feststellungen
Stichwort:Umfang der Feststellungen
Leitsatz:Beruht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen Rotlichtüberwachung muss der Tatrichters die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. soweit vorhanden sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten, und die jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 435/06

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 375/06 vom 11.07.2006

Rechtsgebiete:SchwarzArbG
Schlagworte:Schwarzarbeitsgesetz, Eintragung in die Handwerksrolle, Umfang der Feststellungen, Geldbuße, Höhe
Stichwort:Umfang der Feststellungen
Leitsatz:Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem Verstoß gegen 8 Abs. 3 SchwarzArbG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 375/06

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 477/04 vom 12.12.2004

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Strafbefehl, Revision, Beschränkung, Wirksamkeit, Umfang der Feststellungen, Vollrausch, Alkoholiker
Stichwort:Umfang der Feststellungen
Leitsatz:1. Auch bei einem Strafbefehl ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten.

2. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich eines Vollrausches bei einem Angeklagten, der bereits seit mehreren Jahren Alkoholiker ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 477/04


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