Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können.
Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erfordert nähere Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer und zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Die Freistellung eines Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein.