1. Die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088 <1093>) mit dem in § 111 Abs. 2 BSHG neu eingefügten Satz 2 bewirkte Änderung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt nicht für bei In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. August 1996 bereits abgeschlossene erstattungsrechtliche Rechtsverhältnisse.
2. Abgeschlossen sind erstattungsrechtliche Rechtsverhältnisse im Falle des § 107 BSHG dann, wenn bei Ablauf des letzten Monats der Hilfeleistung auf der Grundlage des in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts feststeht, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen Nichterreichens der Bagatellgrenze nicht gegeben sind.
Die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088 <1093>) mit dem in § 111 Abs. 2 BSHG neu eingefügten Satz 2 bewirkte Änderung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt auch für die Erstattung einer vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung zum 1. August 1996 begonnenen und danach fortgesetzten Sozialhilfegewährung.
1. Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5 000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
2. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Urteil des 5. Senats vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 23.00 -
I. VG Neustadt/Weinstraße vom 28.09.1999 - Az.: VG 4 K 978/99 -
II. OVG Koblenz vom 09.06.2000 - Az.: OVG 12 A 10403/00 -
1. Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5 000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten.
2. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich.
Urteil des 5. Senats vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 -
I. VG Osnabrück vom 17.06.1999 - Az.: VG 4 A 122/97 -