1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält, der unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.
2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbes, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004 NJW 2004, 1876).