1. Umfährt ein Verkehrsteilnehmer eine an einer Kreuzung stehende Lichtzeichenanlage unter Benutzung des Gehwegs, begeht er zumindest dann einen Rotlichtverstoß, wenn er noch im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt.
2. Die vom Senat für die Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines mit einem Leichtkraftrad aufgestellten Grundsätze gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor.