JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Umdeutung im Revisionsverfahren
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Rechtskraft, Bindungswirkung, Feststellungsurteil, rechtskräftige Feststellung von Abschiebungshindernissen durch Gericht, zeitliche Grenze der Rechtskraft, Änderung der Sachlage, nachträglicher Wegfall der Gefährdungslage bei Abschiebungshindernis, neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, "Widerruf" eines rechtskräftigen Feststellungsurteils durch Verwaltungsakt, Umdeutung im Revisionsverfahren, Abschiebungsandrohung nach Widerruf gem. § 73 AsylVfG. |
| Stichwort: | Umdeutung im Revisionsverfahren |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen. 2. Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall - auch noch im Revisionsverfahren - in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden. 3. Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig. Urteil des 9. Senats vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - I. VG Hamburg vom 08.01.1998 - Az.: 16 VG A 1090/97 - II. OVG Hamburg vom 22.01.1999 - Az.: OVG 1 Bf 122/98.A - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 16.99 | |
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