Eine nach Anklageerhebung zum Landgericht eingelegte "Haftbeschwerde" gegen den zuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehl ist vom Landgericht, das selbst noch keine Haftprüfung durchgeführt hat, als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln. Erst gegen die hierauf ergehende Entscheidung ist wieder Beschwerde möglich.
Ob eine Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag ausnahmsweise dann zu unterbleiben hat, wenn Anklage zur Strafkammer erhoben worden ist und diese kurz vorher als Beschwerdegericht eine hinreichend begründete Haftentscheidung getroffen hat, kann dahinstehen.