Für die Entlassung eines Beamten auf Probe im Dienst des Freistaates Sachsen wegen Tätigkeit für das frühere MfS fehlt es nach Inkrafttreten des SächsBG an einer Rechtsgrundlage.
Vorschriften über die Entlassung von Bundesbeamten können jedenfalls dann nicht auf Landesbeamte entsprechend angewendet werden, wenn das Rahmenrecht nicht zwingend eine solche Regelung vorsieht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG stimmen inhaltlich mit den Voraussetzungen der EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 überein.
Die Entlassung eines Beamten kann nicht in die Rücknahme der Ernennung umgedeutet werden.
Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 34.98 -
I. VG Dresden vom 17.06.1998 - Az.: VG 2 K 1424/96 -