1. Zum Unterschied zwischen Satteldächern und Walmdächern.
2. Die Festsetzung von Satteldächern für ein größeres Baugebiet zwecks Erhalt und Sicherung dieser im Gemeindegebiet deutlich überwiegenden Dachform kann ein hinreichendes und abwägungsfehlerfreies Gestaltungskonzept darstellen.
3. Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO erfordern es grundsätzlich nicht, ein Walmdach zuzulassen, um auf dessen nach Süden gerichteter Dachfläche Solarzellen anzubringen und dadurch deren Wirkungsgrad gegenüber anderen möglichen Standorten zu optimieren.