Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel.
Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht.
1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.
2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.
Ein Anspruch auf Realteilung eines Buchgrundstückes besteht auch dann, wenn nur eine der nach den Nutzungsarten eindeutig abgrenzbaren Teilflächen einheitlich für eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils jedoch eine Mischnutzung für mehrere Verwaltungsaufgaben vorlag. Die mischgenutzte Teilfläche steht dem Verwaltungsträger zu, für dessen Aufgaben sie überwiegend genutzt wurde.
Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, dass am Stichtag Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125).
Die Kontinuität der Nutzung, deren Sicherung der Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dient, wird nicht dadurch unterbrochen, dass auf dem Grundstück nach den Umbaumaßnahmen andere Aufgaben desselben Verwaltungsträgers durchgeführt werden.
Wird durch einen beitragsfähigen Ausbau ein unselbständiges Verbindungsstück zwischen zwei Erschließungsanlagen nach natürlicher Betrachtungsweise durch den gemeinsamen Ausbau Teil der einen Anlage, ist die Gemeinde beim späteren Ausbau der anderen Anlage für die Abrechnung an die ursprüngliche Zuordnung des Verbindungsstücks gebunden, auch wenn nunmehr eine Zuordnung zur später ausgebauten Anlage nach natürlicher Betrachtungsweise in Betracht käme.
Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.
Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.
1) Nach dem Hess. KAG muss zum Zeitpunkt der Entstehung eines Beitragsanspruches eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage bestehen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung und damit der Entstehung des Beitragsanspruchs bemisst sich bei Um- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bauprogramm (ständige Rechtssprechung des Senats).
2) Sieht eine Straßenbeitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung bei einer Mehrfacherschließung durch "gleichartige Verkehrsanlagen" vor, ist darunter eine Unterscheidung nach der Art der Erschließungsanlage, wie Straße oder Weg o. ä. zu verstehen, nicht eine Differenzierung nach der Bedeutung des Verkehrs, dem die Anlage überwiegend dient.
1. Ein Bauwerk verliert seine Identität, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und statische Nachberechnungen erfordert.
2. Mit dem Genehmigungsantrag und den beigefügten Unterlagen bestimmt der Bauherr Art und Umfang der Baumaßnahme.
3. Widerspricht das Vorhaben formellem Baurecht, so handelt die Baubehörde ermessensgerecht, wenn sie im Regelfall die Baueinstellung fordert ("intendiertes Ermessen").