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Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 68/07 vom 14.01.2009

Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 160/07 vom 22.12.2008

1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar.

2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen nur wegen durchsetzbarer anderweitiger Ansprüche vorgehen, so stellen Einwendungen und Einreden gegen die gesicherten Forderungen Einwendungen im Sinne des § 767 I ZPO gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden, titulierten Forderung aus § 780 BGB dar.

3. Erweist sich der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage durch Teilstattgabe Rechnung zu tragen, auch ohne dahingehenden Hilfsantrag (vgl. BGH, 19. Februar 1991, XI ZR 202/89, juris Tz. 18 = WM 1991, 668; BGH, 6. März 1996, VIII ZR 212/94, juris Tz. 21 = NJW 1996, 2165).

4. Eine analoge Anwendung des für Realsicherheiten konzipierten § 216 BGB auf Ansprüche, die durch Personalsicherheiten, namentlich durch ein Schuldversprechen aus § 780 BGB gesichert sind, scheidet aus (entgegen OLG Frankfurt, 11. Juli 2007, 23 U 7/07).

5. Der Vollstreckungsschuldner ist in einem zweiten Vollstreckungsabwehrverfahren entgegen § 797 Abs. 4 ZPO gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren entstanden sind (Anschluss an BGH, 17. April 1986, III ZR 246/84).

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 12.07 vom 27.02.2008

Begibt ein Unternehmen gegen Zahlung bestimmter Beträge sog. Indexzertifikate an das interessierte Publikum und legt die eingenommenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien, Aktienderivaten, Währungsoptionen und Währungsfutures an, aus denen der Index für den Rücknahmewert des Zertifikats ermittelt wird, liegt keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte vor, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 11.07 vom 27.02.2008

Begibt ein Unternehmen gegen Zahlung bestimmter Beträge sog. Indexzertifikate an das interessierte Publikum und legt die eingenommenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien, Aktienderivaten, Währungsoptionen und Währungsfutures an, aus denen der Index für den Rücknahmewert des Zertifikats ermittelt wird, liegt keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte vor, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 358/04 vom 30.03.2007

1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere Zeitspanne für gütliche, außergerichtliche Einigungsversuche eingeräumt wird.

2. Das VG geht in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG (FEVS 54, 564; FEVS 54, 64) und dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 OVG - juris) davon aus, dass mit der Entscheidung des Erstattungspflichtigen i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ( i. d. F. d. Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, S. 1983) das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger angesprochen wird und nicht - wovon der Kläger mit seinen Ausführungen zur Ablehnung oder Anerkennung der Erstattungspflicht ausgeht - das erstattungspflichtige Verhältnis der beiden Sozialhilfeträger.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 198/06 vom 21.12.2006

War ein der regelmäßigen Verjährung unterfallender Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, hatte der Gläubiger aber bereits zuvor Kenntnis im Sinne von § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB, so beginnt die kürzere Frist des § 195 BGB nicht erst mit Ablauf des 31.12.2002, sondern schon am 01.01.2002.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 974/05 vom 25.10.2006

§ 84 Abs.2 SGB IX ist auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu beachten und konkretisiert im Fall der krankheitsbedingten Kündigung das Ultima- Ratio-Prinzip, insbesondere erhöht sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 3 U 21/03 vom 30.11.2005

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.

BAG – Urteil, 10 AZR 253/03 vom 31.03.2004

1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.

2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.01 vom 15.01.2002

Die Ermittlung der für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblichen Schadeinheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 setzt nicht voraus, dass im Veranlagungsjahr mindestens fünf verwertbare behördliche Messungen der maßgeblichen Schadstoffparameter durchgeführt worden sind. Auch ein einziges verwertbares Messergebnis kann das "höchste Messergebnis" im Sinne dieser Vorschrift sein.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 6 U 56/01 vom 05.09.2001

1. Zur eigenkapitalersetzenden Bürgschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH.

2. Die 5-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen nach § 31 Abs. 5 GmbHG beginnt nicht mit dem Datum der Bürgschaftserklärung, sondern mit Ablauf desjenigen Tages, an dem der bürgende Gesellschafter von der Bürgschaft befreit wird.

EUG – Urteil, T-68/89 vom 10.03.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ergibt sich aus der vom Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags durchgeführten Beweisaufnahme, daß die den Unternehmen im Verwaltungsverfahren übermittelten Schriftstücke ohne sachlichen Grund erstellt worden sind, so obliegt es dem Gericht, Natur und Bedeutung der von der Kommission in der Entscheidung herangezogenen Beweise genauestens zu prüfen.

2. Vertikale Verkäufer/Käufer-Beziehungen zwischen zwei Herstellern erbringen, wenn sie ein Produkt betreffen, das nur von einem dieser Hersteller produziert wird, allein noch nicht den Beweis für ein rechtswidriges horizontales Kartell.

Der Umstand, daß die Mitbetreiber einer gemeinsamen Produktionsanlage sich abstimmen, um zu verhindern, daß ihre jeweiligen Entnahmen aus der Produktion dieser Anlage zu einer Situation unlauteren Wettbewerbs führen, erbringt ebensowenig einen derartigen Beweis.

3. Zwar kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Handlungen der Gemeinschaftsverwaltung eine Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbs teilweise für nichtig erklären, doch schließt dies nicht die Befugnis ein, die streitige Entscheidung abzuändern. Die Inanspruchnahme einer solchen Befugnis könnte zu einer Störung des im Vertrag vorgesehenen Gleichgewichts zwischen den Organen führen und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte heraufbeschwören, indem den Unternehmen die in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 vorgesehenen Verfahrensgarantien entzogen würden.

Die Teilnichtigerklärung selbst setzt voraus, daß bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Will der Richter sie aussprechen, muß er nämlich feststellen, ob der verfügende Teil der Entscheidung im Lichte ihrer Begründung in seiner sachlichen, persönlichen oder zeitlichen Tragweite so eingeschränkt werden kann, daß seine Wirkungen begrenzt werden, ohne daß er dadurch in seinem Wesen verändert wird, ob sich der Nachweis einer solchermassen beschränkten Zuwiderhandlung auf eine ausreichende Beurteilung des Marktes in der Entscheidung stützen kann und ob dem oder den betroffenen Unternehmen Gelegenheit geboten worden ist, sich in angemessener Weise zu einem solchen Vorwurf zu äussern.

4. Ebenso wie in Artikel 85 EWG-Vertrag bezeichnet der Begriff des Unternehmens in Artikel 86 eine wirtschaftliche Einheit.

Zwei oder mehr Unternehmen können eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag einnehmen, wenn zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten auf einem spezifischen Markt durch wirtschaftliche Bande so miteinander verknüpft sind, daß sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zwei oder mehr unabhängige Unternehmen gemeinsam aufgrund Vereinbarung oder Lizenzvergabe über einen technologischen Vorsprung verfügten, der ihnen in spürbarem Masse die Möglichkeit zu unabhängigem Verhalten gegenüber ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich den Verbrauchern gäbe.

BAG – Urteil, 5 AZR 246/08 vom 14.01.2009

OLG-HAMM – Urteil, 4 U 45/07 vom 09.10.2007

BGH – Beschluss, III ZR 229/06 vom 15.03.2007

BGH – Beschluss, III ZR 275/06 vom 15.03.2007

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-5 U 17/06 vom 28.09.2006

OLG-KOELN – Urteil, 3 U 5/06 vom 04.07.2006

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 4 U 138/98 vom 22.01.1999


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