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Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 246/08 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:MTV
Schlagworte:Ausschlussfrist, vorsätzliche untertarifliche Bezahlung
Stichwort:Ultimo
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 246/08



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 68/07 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:AktG, ZPO
Stichwort:Ultimo
Leitsatz:Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 W 68/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 160/07 vom 22.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Ultimo
Leitsatz:1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar.

2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen nur wegen durchsetzbarer anderweitiger Ansprüche vorgehen, so stellen Einwendungen und Einreden gegen die gesicherten Forderungen Einwendungen im Sinne des § 767 I ZPO gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden, titulierten Forderung aus § 780 BGB dar.

3. Erweist sich der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage durch Teilstattgabe Rechnung zu tragen, auch ohne dahingehenden Hilfsantrag (vgl. BGH, 19. Februar 1991, XI ZR 202/89, juris Tz. 18 = WM 1991, 668; BGH, 6. März 1996, VIII ZR 212/94, juris Tz. 21 = NJW 1996, 2165).

4. Eine analoge Anwendung des für Realsicherheiten konzipierten § 216 BGB auf Ansprüche, die durch Personalsicherheiten, namentlich durch ein Schuldversprechen aus § 780 BGB gesichert sind, scheidet aus (entgegen OLG Frankfurt, 11. Juli 2007, 23 U 7/07).

5. Der Vollstreckungsschuldner ist in einem zweiten Vollstreckungsabwehrverfahren entgegen § 797 Abs. 4 ZPO gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren entstanden sind (Anschluss an BGH, 17. April 1986, III ZR 246/84).
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 160/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 12.07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:KWG
Schlagworte:Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Finanzinstrument, Indexzertifikat, Effektengeschäft, Vermögensverwaltung, Investmentgeschäft
Stichwort:Ultimo
Leitsatz:Begibt ein Unternehmen gegen Zahlung bestimmter Beträge sog. Indexzertifikate an das interessierte Publikum und legt die eingenommenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien, Aktienderivaten, Währungsoptionen und Währungsfutures an, aus denen der Index für den Rücknahmewert des Zertifikats ermittelt wird, liegt keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte vor, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 12.07


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