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Übung Gewohnheitsrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-BREMEN – Beschluss, Verg 1/06 vom 24.05.2006

Rechtsgebiete:GWB, VOB/A
Stichwort:Übung Gewohnheitsrecht
Leitsatz:1. Werden in der Vergabebekanntmachung neben dem Preis noch weitere Kriterien als für die Zuschlagserteilung maßgeblich genannt, so handelt die Vergabestelle nicht fehlerhaft, wenn sie im Vergabevermerk niederlegt, dass sämtliche Angebote hinsichtlich der weiteren Kriterien gleich zu beurteilen seien, so dass der Zuschlag allein auf der Grundlage des (niedrigsten) Preises zu erteilen sei.

2. Wird in der Vergabebekanntmachung von den Anbietenden die Vorlage einer Geräteliste verlangt, so ist damit nicht die Notwendigkeit verbunden, dass der Anbietende Eigentümer der einzusetzenden Geräte sein muss oder diese im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bereits verbindlich angemietet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einzusetzenden Gerät um eine seltenes und kostenaufwendiges Objekt handelt.

3. Es bleibt offen, ob der Ausschlussgrund eines "unangemessen niedrigen" Angebots drittschützende Wirkung entfaltet. Selbst wenn mit dem OLG Düsseldorf (VergabeR 2001, 129; 2002, 471, 475) eine solche anzunehmen sein sollte, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den Zuschlag auf ein derartiges Angebot zu erteilen, sofern die Vergabestelle vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt und erhalten hat (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A).
Volltext: OLG-BREMEN - Beschluss, Verg 1/06



LAG-HAMM – Urteil, 6 Sa 1001/05 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:ATZG
Schlagworte:Vorzeitige Altersteilzeitvereinbarung, Auslegung
Stichwort:Übung Gewohnheitsrecht
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 6 Sa 1001/05

LAG-HAMM – Urteil, 6 Sa 1002/05 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:ATZG
Schlagworte:Vorzeitige Altersteilzeitvereinbarung, Auslegung
Stichwort:Übung Gewohnheitsrecht
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 6 Sa 1002/05

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 101/04 vom 15.04.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BetrVG
Stichwort:Übung Gewohnheitsrecht
Leitsatz:Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Beschwerde eingelegt wird.

Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 101/04


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