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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10830/08.OVG vom 17.10.2008

Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Wenn die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, ist eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung aber regelmäßig unzumutbar.

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