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Üble Nachrede

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 7 U 94/08 vom 24.03.2009

1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: "Mosaiktheorie"). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.

3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.

4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 777/08 vom 12.12.2008

1. Die Weigerung persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach.

2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen kommen als Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betracht.

BGH – Urteil, VI ZR 219/06 vom 02.12.2008

Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 681/08 vom 27.10.2008

Die nachhaltige Verfolgung seiner nächsten Vorgesetzten mit einem unbegründeten Klageerzwingungsverfahren kann im Einzelfall, wenn sie der Durchsetzung nicht gegebener arbeitsrechtlicher Ansprüche dient und angesichts der Zeugenaussagen erkennbar nicht erweisliche Straftaten zur Grundlage hat, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 158/08 vom 08.10.2008

1. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zu einem mit den Arbeitsschutzvorschriften korrespondierenden Verhalten verpflichtet.

2. Auch wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht schriftlich niedergelegt sind, ist der Arbeitnehmer generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben oder Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gefährden kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1736/07 vom 21.02.2008

1. Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz wegen eines derartigen Verfahrensmangels scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch aus.

2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) schließt es aus, eine Prozesspartei wegen der Äußerung ehrenkränkender - ausdrücklich als "Gerücht" bezeichneter - Umstände in Anspruch zu nehmen, sofern die Äußerung ausschließlich im Verfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgebracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft erscheint und der Äußernde keinen Versuch der Aufklärung unternommen hat, andererseits aber nicht zu widerlegen ist, dass dem Äußernden von dritter Seite ein entsprechendes Gerücht zugetragen worden ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 461/06 vom 22.10.2007

Nicht der Verdacht jeder Straftat eines Amtsträgers schlechthin rechtfertigt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 192/07 vom 20.09.2007

Eine fristlose Kündigung kann wirksam sein, wenn eine Mitarbeiterin gegenüber einem Kollegen wahrheitswidrig erklärt, sie habe ein Verhältnis mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers gehabt.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 15 Sa 29/07 vom 30.07.2007

Kann nach dem einschlägigen Tarifvertrag dem Arbeitnehmer nicht mehr ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden, ist der Arbeitgeber im Falle der Unwirksamkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist mit einen Auflösungsantrag ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke aus.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 8 L 191/06 vom 27.06.2007

Zur Unvermeidbarkeit der Abordnung eines Personalratsmitglieds nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V (vgl. auch § 47 Abs. 2 BPersVG).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 717/07 vom 30.05.2007

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer amtsärztlichen Untersuchung in einem Fall, in dem Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin darin begründet sind, dass diese sich unter erkennbarem Realitätsverlust Mobbinghandlungen seitens aller Kollegen und Vorgesetzten ausgesetzt sieht.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 698/06 vom 20.03.2007

Erfolglose fristlose Arbeitgeberkündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer, der den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 a KSchG in Anspruch nehmen kann.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 10 Sa 1321/06 vom 05.03.2007

Spricht ein Arbeitnehmer über einen in der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Vorgesetzten von einer "Scheiß Stasimentalität", sind diese Worte an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn mit dem Hinweis auf eine "Stasimentalität" wird eine nicht hinnehmbare Verbindung zu den menschenverachtenden Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt; der betroffene Vorgesetzte wird mit diesem Wort ganz erheblich in seiner Ehre beeinträchtigt. Allerdings ist es abwegig, das Wort "Scheiß" mit dem Wort "Arschloch" gleichzusetzen; spricht der Arbeitnehmer von "Scheiß Stasimentalität", bringt er drastisch zum Ausdruck, dass er die "Stasimentalität" als besonders zu verachtende Verhaltensweise ansieht.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 459/06 vom 02.01.2007

1. Ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Allgemein unterfallen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur objektiv gefährliche Werkzeuge. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen sind folglich Feststellungen erforderlich, die sich nicht schlicht in der Feststellung des Bei-Sich-Führens einer Schusswaffe erschöpfen.

2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des "Bei-sich-Führens" einer Waffe bei einem Polizeibeamten.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 519/06 vom 14.11.2006

Zur (verneinten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 98/06 vom 27.09.2006

1) Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist.

2) Dies gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat gestützt wird.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 72/06 vom 29.08.2006

Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -).

LAG-KOELN – Urteil, 12 (7) Sa 64/06 vom 21.04.2006

Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mobbing.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 63/05 vom 19.04.2006

Der von einem Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf, dieser habe vorsätzlich (u. a.) die Einhaltung von Erlassen sowie das Schwerbehindertengesetz missachtet, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 329/05 (12/06) vom 03.04.2006

1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 4.04 vom 15.12.2005

Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Vs 1/05 vom 25.10.2005

Eine Ehrverletzung kann auch in der Verbreitung von Äußerungen Dritter, insbesondere in der Weitergabe ehrverletzender Gerüchte liegen, es sei denn, dass sich derjenige, der die Äußerung wiedergibt, ernsthaft und eindeutig von ihrem Inhalt distanziert.

THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 330/02 vom 29.09.2005

Auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung hat das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozessvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen.

Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts ist für Taten von Angehörigen der Volkspolizei, die später in den Thüringer Landesdienst übernommen wurden, nicht eröffnet.

Der außerdienstliche disziplinarrechtliche Tatvorwurf eines Sittlichkeitsdeliktes gegenüber einer im Obhutsverhältnis stehenden Minderjährigen enthält einen ganz erheblichen Schuldvorwurf und zerstört grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zum Beamten.

Angesichts der spezifischen Amtspflichten erschüttert eine außerdienstliche Straftat eines Polizeibeamten im besonderen Maße das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in dessen Integrität und rechtfertigt vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Dienst.

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 63/04 vom 28.06.2005

1. Ein wirksamer Mobbingschutz ist in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine die ordnungspolitischen Interessen eines dem Schutz der Menschenwürde verpflichteten Rechtsstaats ebenso wie die fundamentalen Lebensinteressen des einzelnen berührende verfassungsrechtliche Wertschutzaufgabe. Er leistet auch i.S. einer Verhaltenssteuerung durch Recht einen Beitrag zu der von der EU-Kommission im Hinblick auf den Wandel der Arbeitswelt und Gesellschaft geforderten Festigung der Präventionskultur.

2. Der zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung auf der Basis der "Doktrin der sozialen Konfliktaustragung als allgemeines Lebensrisiko" vertretene Ansatz, dass die Unterbindung von Mobbing gerichtlicher Aufgabenwahrnehmung nicht zugehörig sei oder diese überfordere und/oder betrieblicher Schlichtung oder Mediation vorbehalten sei, schützt strukturell die Mobbingtäter. Zur Mobbingbekämpfung ist ein auf das Prinzip der "Nulltoleranz" gegründeter und als verhaltenskulturelles Steuerungsmittel wirksamer Mobbingrechtsschutz gefordert.

3. Die bloße Unliebsamkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten ist kein Kündigungsgrund. Weder seine bloße Unliebsamkeit noch ein sachlich berechtigter Grund für die Trennung von einem Arbeitnehmer können Mobbingmethoden als einen "Akt der Befreiung" rechtfertigen.

4. Arbeitgeberseitige Rechtsmaßnahmen, die Mobbing-Tatbeiträge darstellen, sind nach § 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG rechtsunwirksam.

5. Die isolierte Rechtsprüfung einer zum Anlass einer Klage gewordenen Maßnahme wird der Tragweite des Falles nicht gerecht, wenn ein Mobbingzusammenhang geltend gemacht wurde und Anhaltspunkte bestehen, die befürchten lassen, dass die Mobbingangriffe auch bei gerichtlicher Kassation dieser Maßnahme fortgesetzt werden und durch Einbeziehung einer Mobbingprüfung in die Entscheidungsfindung der Fortsetzung des Mobbings und der damit anzunehmenden Entstehung weiterer Rechtsstreite vorgebeugt werden kann.

6. Die für die Feststellung von Mobbing erforderlichen persönlichkeitsfeindlichen Angriffshandlungen können nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz erstreckt sich dann regelmäßig auf die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Herbeiführung der psychischen Zermürbung und sozialen Entwürdigung (psychosoziale Destabilisierung) des Mobbingopfers oder die Verwirklichung eines auf diesem Wege mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Herausdrängen aus beruflichen Positionen oder dem Beschäftigungsverhältnis. Prinzipiell ist jedoch ausreichend, dass die vorsätzlichen Persönlichkeitsangriffe zur Herbeiführung einer psychosozialen Destabilisierung des Mobbingopfers oder durch diese Destabilisierung vermittelten weitergehenden, mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Zielsetzungen förderlich sind. Eine solche Förderlichkeit besteht, bei einer entsprechenden Eignung der Mobbingangriffe und erst recht bei einem entsprechenden Erfolgseintritt.

7. Tritt der Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz durch die äußere Erscheinungsweise oder völlige Unverhältnismäßigkeit einer Handlung nicht offen zu Tage, kann er trotzdem indiziert sein, wenn die Handlung unter dem Verhaltensstandard eines intakten Beschäftigungsverhältnisses, in dem nicht eine Person, sondern ein Sachproblem bekämpft wird, nicht plausibel ist. Diese Indizierung kann wiederlegt werden durch den Vortrag und ggfs. den Beweis von Umständen, aus denen geschlossen werden kann, dass die sachlich nicht gerechtfertigte und in einer normalen Mitarbeiterbeziehung nicht plausible Handlung auf einem Irrtum, einem Versehen oder einer Fehleinschätzung beruht. Eine solche Rechtfertigung kann in der bei Mobbingfällen abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung ihre Schlüssigkeit dadurch verlieren, dass sich in einem intakten Arbeitsverhältnis nicht mehr plausible Verhaltensweisen häufen. Dabei kann als Faustregel gelten: Je öfter und intensiver gegenüber einer Person durch deren Persönlichkeitsrechtsstellung belastende Rechtsakte oder inadäquate Kommunikation ein sozial ausgrenzendes oder in sonstiger Weise ein diese psychisch belastendes Verhalten an den Tag gelegt wird, um so mehr spricht hinsichtlich der jeweiligen Handlungen für das Vorliegen von Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz und bei verhaltensumfassender Beurteilung für die Berechtigung des Mobbingvorwurfs.

8. Ist ein mobbingbegründender Sachverhalt vorgetragen, dann obliegt der Gegenpartei der Vortrag und ggfs. der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter-Opfer-Beziehung begründen. Die für die Feststellung einer mobbingbedingten Pesönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Täter-Opfer-Beziehung fehlt nicht bereits deshalb, weil vereinzelt mit sozialadäquaten Umgangsformen nicht mehr vereinbare, affekthaft begangene Verhaltensweisen des Mobbingopfers vorliegen, welche von den Mobbingtätern durch ständige Quälereien oder situativ provoziert wurden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verhalten vorliegt, das unter Berücksichtigung der vorangegangenen Mobbingbelastung als sozialadäquate Stressbewältigung und nicht als Teil eines systematischen Gegenmobbings gewertet werden muss.

9. Wann der zeitliche Abstand einer als Mobbingangriff geltend gemachten Handlung zu einer ebenfalls als Mobbingangriff geltend gemachten vorangegangenen Handlung den für die Annahme von Mobbing erforderlichen Systemzusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. An einen solchen Unterbrechung fehlt es, wenn der Mobbingtäter keine Zugriffsmöglichkeit hatte (z.B. Arbeitsunfähigkeit des Mobbingopfers) und die Mobbingangriffe nach Unterbrechung des Zugriffshindernisses fortgesetzt werden.

10. Bei der Bewertung des zeitlichen Zusammenhangs mit anderen Mobbinghandlungen kommen Mobbingelementen mit dauerverletzender Gestaltungswirkung eine besondere Rolle zu. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsmaßnahmen, die ihren Adressaten über ihre bloße Kundgabe hinaus für den Zeitraum ihrer Wirkung mit einer andauernde Drucksituation auf die psychische Stabilität und die soziale Geltung belasten. Der Zeitraum der rechtlichen und psychosozialen Wirkungsdauer solcher Tatelemente ist nicht als Unterbrechung des Mobbingzusammenhangs anzusehen, er hat vielmehr Klammerwirkung zu der jeweils vorangegangenen bzw. nachfolgenden Mobbinghandlung.

11. Die art- und ablaufbezogene Regelförderlichkeit einer mobbingtypischen Zielsetzung erfordert bei Inanspruchnahme mehrerer Personen als Mobbingtäter die Feststellung der Arbeitsteiligkeit oder in sonstiger Weise derselben Zielsetzung förderliche Zusammengehörigkeit der von diesen geleisteten und als gemeinsames Mobbing geltend gemachten Tatbeiträge.

12. Bei der abschließend erforderlichen verhaltensumfassenden Beurteilung des als Mobbingeschehen vorgetragenen Sachverhalts handelt es sich in Zweifelsfällen um den bedeutsamsten Teil der Mobbingfeststellung. Durch die lapidare formelhafte Feststellung, dass auch die Gesamtschau keine andere Beurteilung (als die bei der isolierten Prüfung der als Mobbingelemente vorgetragenen Handlungen getroffene Feststellung fehlender Persönlichkeitsbekämpfung) rechtfertigen könne, wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.

BAG – Urteil, 8 AZR 246/04 vom 24.05.2005

Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betriebsübergang ausgesprochen hat, ist trotz des Verlustes der Arbeitgeberstellung durch einen Betriebsübergang befugt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungszeitpunkt zeitlich vor dem Betriebsübergang liegt.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 12 VA 1/04 vom 12.05.2005

Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG.

Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt. Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.

Die Überlegung des Insolvenzrichters, dass andere Bewerber, die ihm vertraut sind und als bewährt gelten, besser als der nicht ernannte Bewerber geeignet seien, ist ein sachgerechteer Aspekt, der aber für sich genommen keine tragfähige Begründung für die Nichternennung eines Bewerbers liefert. Deshalb erlangen die gegen die Geeignetheit des Bewerbers angeführten Gründe Bedeutung. Steht diser dem Insolvenzgericht nicht ebenso oft und rasch zur Verfügung, wie andere Prätendenten, dann ist dieses Auswahlkriterium jedenfalls nicht sachwidrig.

Bisher bedarf die Entscheidung des Insolvenzrichters über die Auswahl eines Insolvenzverwalters unter Ablehnung anderer Prätendenten aus der Vorauswahlliste im Einzelfall keiner Begründung. Zur Rechtsschutzgewährleistung genügt es jedenfalls in einer Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Ernennungsverfahrens, dass sich der Insolvenzrichter im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu seiner Praxis äußert. Der Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters durch den Richter hat eine angemessene Aufklärung der maßgeblichen Umstände voranzugehen, die im Wesentlichen im Vorauswahlverfahrren durch Einholung aussagekräftiger Informationen aus den für den Insolvenzrichter allgemein verfügbaren Quellen vorgenommen werden kann.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 3 Ss 81/04 vom 25.11.2004

Die wahrheitswidrige Behauptung über einen Frauenarzt, er führe rechtswidrige, wenn auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehende straflose Abtreibungen durch, ist nicht geeignet, diesen Arzt im Sinne von § 186 StGB verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 148/01 vom 10.06.2004

1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert (hier: Suspendierung von der Arbeitsleistung und nachfolgende Versetzung).

2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten "gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal" setzen (so Thür. LAG vom 15.02.2001, LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 138/04 vom 03.06.2004

Zur Beleidigung durch Meinungsäußerungen in einem Gerichtsverfahren.

OLG-STUTTGART – Urteil, 4 Ss 469/03 vom 08.12.2003

Eine öffentliche Mitteilung liegt auch dann vor, wenn der Täter im Rahmen einer von ihm in seinen Privaträumen abgehaltenen Pressekonferenz gegenüber eingeladenen Vertretern der Presse Teile aus der Ermittlungsakte eines gegen einen Dritten gerichteten Strafverfahrens im Wortlaut mitteilt und diese sodann in der Presse wortgetreu veröffentlicht werden, sofern er dieses zumindest billigend in Kauf nimmt.

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