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Üble Nachrede

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 15/09 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld, Geldentschädigung, Beleidigung, Nachbarschaftsstreit
Stichwort:Üble Nachrede
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 15/09



LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 691/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:StPO, BGB, ArbGG, ZPO, BetrVG, TVöD, KSchG
Schlagworte:Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag - Beschäftigungsanspruch
Stichwort:Üble Nachrede
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 Sa 691/08

OLG-HAMBURG – Urteil, 7 U 94/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, TMG, StGB, RVG
Stichwort:Üble Nachrede
Leitsatz:1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: "Mosaiktheorie"). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.

3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.

4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 7 U 94/08

OLG-HAMM – Urteil, 4 U 184/08 vom 17.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, UWG, StGB, ZPO
Stichwort:Üble Nachrede
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 U 184/08


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