JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Überzeugungsbildung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Überzeugungsbildung, Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, Überspannung der Anforderungen, Fehler gegen die Denkgesetze, Zweifelssatz gilt nicht für entlastende Indizien, ungeprüfte Unterstellungen, Naturgesetze |
| Stichwort: | Überzeugungsbildung |
| Leitsatz: | Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichende Anhaltspunkte erbracht sind. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 Ss 484/08 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Angehörige, Angehörigendarlehen, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Auszubildender, Beweiswürdigung, Bundesfinanzhof, Darlegungspflicht, Darlehen, Darlehensverbindlichkeit, Eltern, Fremdvergleich, Missbrauch, Mutter, nahe Angehörige, nahe Verwandte, Schenkung, Schulden, Überzeugungsbildung, Unterhaltsgewährung, Vater, Verbindlichkeit, Vermögen, verschleierte Schenkung, Verwandte, Verwandtendarlehen |
| Stichwort: | Überzeugungsbildung |
| Leitsatz: | 1. Die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Darlehens als vom Vermögen des Auszubildenden abzugsfähige Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen ist. 2. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nicht nach dem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten so genannten Fremdvergleich. Allein das Fehlen der Schriftform, von 3. Abreden über die Tilgung oder einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung schließt das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages nicht zwingend aus. Darlegungspflichtig für das tatsächliche Vorliegen eines Darlehensvertrages ist der Auszubildende. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Den objektiven Umständen kommt bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11375/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Zulassungsrüge, grundsätzliche Bedeutung, Amtsaufklärung, Aufklärungspflicht, Zulässigkeit eines Rechtsmittels, anwaltliche Versicherung, eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachung, Freibeweis, Überzeugungsbildung, Beweiserhebung, Zeugenvernehmung |
| Stichwort: | Überzeugungsbildung |
| Leitsatz: | 1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen. 2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 41.07 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Beweiswürdigung, Überzeugungsbildung, eigene, Überzeugung, Urteilsbegründung |
| Stichwort: | Überzeugungsbildung |
| Leitsatz: | Die für das Urteil maßgebenden Feststellungen müssen von der persönlichen Überzeugung des Tatrichters von ihrer Richtigkeit getragen werden. Die Verpflichtung zum eigenen Urteil verletzt er dadurch, dass er seiner Entscheidung nicht die von ihm selbst in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen zugrunde legt, sondern die Auffassung anderer Personen oder Stellen ungeprüft übernimmt (hier: Wörtliche Übernahme früherer Entscheidungsgründe). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 272/03 | |
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