Zu den öffentlichen Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die einer gewerblichen Abfallsammlung entgegenstehen können, gehören insbesondere solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes gerichtet sind.
Zur Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung im Holsystem aus privaten Haushaltungen ("blaue Tonne").
§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).