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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11220/03.OVG vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:Krw-/AbfG, VwGO, AbfAblV, DepRL, EGV, LV, GG
Schlagworte:Abfalldeponie, Deponie, Abfallbehandlung, mechanisch-biologische Behandlung, Zweckverband, Deponiezweckverband, Wirtschaftlichkeitsgebot, Regelungsanordnung, einstweilige Anordnung, Vorabentscheidungsersuchen, Vorabentscheidungsverfahren, Folgenabwägung, Erfolgsaussichten, überwiegende Erfolgsaussichten, effektiver Rechtsschutz, EG-Richtlinie, Abfallrecht, vorläufiger Rechtsschutz
Stichwort:überwiegende Erfolgsaussichten
Leitsatz:Ist der Europäische Gerichtshof im Hauptsacheverfahren um Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht ersucht worden, muss nicht allein deshalb vorläufiger Rechtsschutz gegen deren Vollzug gewährt werden. Es ist lediglich die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt.

Ein Deponiezweckverband kann wegen der ihm obliegenden Wahrung des verfassungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug potentiell nichtiger oder unanwendbarer Rechtsnormen verlangen, die Investitionserfordernisse auslösen.

Zur Vereinbarkeit der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - mit Gemeinschaftsrecht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11220/03.OVG




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