Für einen deutschen Staatsangehörigen, der als Richter auf Probe im Freistaat Sachsen tätig war und vor dem 31. März des auf den Zuwendungszeitraum folgenden Jahres in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften übergetreten ist, lässt sich die Zuwendungsberechtigung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus Art. 48 EGV-alt i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 herleiten. Die Rückforderung kann dann nicht auf § 3 Abs. 6 SZuwG gestützt werden.