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Übertragung von Teilurlaub

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BAG – Urteil, 9 AZR 270/02 vom 29.07.2003

Rechtsgebiete:BUrlG
Schlagworte:Übertragung von Teilurlaub
Stichwort:Übertragung von Teilurlaub
Leitsatz:Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muß er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (insoweit Aufgabe von BAG 10. März 1966 - 5 AZR 498/65 - AP KO § 59 Nr. 2).
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 270/02




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