Im Rahmen der Prüfung eines zureichenden Grundes i. S. v. § 75 S. 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts im vorbereitenden Verfahren, Teilfragen hinsichtlich der Normstruktur und des Entscheidungsprogramms einer rechtlich komplexen und normativ nicht im Einzelnen determinierten Vorschrift wie § 7 Abs. 1 b AtG noch vor dem Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung hierzu vorab zu entscheiden, sofern nicht die Verwaltung von einer offenkundig falschen Rechtsauffassung ausgeht.
1. Für eine Klage auf Zustimmung zur Elektrizitätsmengenübertragung nach § 7 Abs. 1 b AtG von einer neueren auf eine ältere kerntechnische Anlage richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil der durch die begehrte Übertragung betroffene Leistungsbetrieb unter den "Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 AtG" fällt.
2. Die örtliche Zuständigkeit für eine solche Klage bestimmt sich nach § 52 Nr. 1 VwGO mit Blick auf die Belegenheit der - schwerpunktmäßig betroffenen - aufnehmenden Anlage.