1. Wird infolge der Auflösung eines Amtes die Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Amt erforderlich, begründen die Folgen der Übertragung der Amtsgeschäfte auf das andere Amt für die Gemeinde keinen schweren Nachteil oder einen anderen wichtigen Grund i.S.v. § 47 Ab. 6 VwGO, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringen geboten erscheinen lässt. Es handelt sich vielmehr um die regelmäßigen Folgen einer die Zuordnung von Gemeinden ändernden Rechtsvorschrift.
2. Die Schaffung von Ausführungs- und Übergangsvorschriften bwz. -regelungen im Falle der Unwirksamkeitserklärung einer Rechtsvorschrift fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 47 VwGO.