Das Beschwerdegericht kann eine FG-Sache wirksam einem namentlich nicht benannten Richter als Einzelrichter übertragen, wenn aus dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan dessen Zuständigkeit hinreichend bestimmbar hervorgeht (Anschluss an BayObLG 3Z BR 23/04).
Gehört im Falle eines zurückverwiesenen Verfahrens das ursprünglich so bestimmte Mitglied der Kammer nicht mehr an, so bedarf es einer eindeutigen Regelung, welcher Richter nunmehr für die erneut an den Spruchkörper gelangte Sache zuständig sein soll (Fortführung des Beschlusses vom 28.04.2004 - 3 W 83/04).