1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).
2. Eine individualrechtlich mögliche Anrechnung auf die übertarifliche Zulagen eines Arbeitnehmers ist nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des Gehaltsabkommens 2006 (GA 2006) für die Metallindustrie NRW zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 zu zahlende ERA-Strukturkomponente.
3. Die in § 2 Nr. 2, § 5 GA 2006 geregelte Zahlung eines Einmalbetrags stellt mit der im § 2 Nr. 3 GA 2006 geregelten prozentualen Tariferhöhung eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die ERA-Strukturkomponente ist dagegen kein Bestandteil einer einheitlichen Vergütungserhöhung ab März 2006.
1. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist individualrechtlich nur dann nicht möglich, wenn die übertarifliche Zulage arbeitsvertraglich als - anrechnungsfester - selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn vereinbart worden ist.
2. Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kommt nur bei besonderen Zweckbestimmungen oder Voraussetzungen der Zulage in Betracht.
3. Die stillschweigende Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit einer übertariflichen Zulage kann sich daher weder allein daraus ergeben, dass die Zulage auf Grund einer regelmäßigen Beurteilung als "freiwillige leistungsbezogene Zulage" gewährt wird, noch daraus, dass die Zulage viele Jahre lang vorbehaltlos auf den jeweiligen Tariflohn aufgestockt worden ist.
4. Die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn sich durch die Anrechnung das Verhältnis der Zulagen zueinander ändert und ein Gestaltungsspielraum für eine andere Regelung (der Anrechnung) nicht etwa deswegen fehlt, weil die Tariflohnerhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird.
5. Verstößt die kollektive Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so ist auch die einzelne - individualrechtlich zulässige - Anrechnung unwirksam.