1. Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Bemessung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt.
2. Die widerspruchslose Entgegennahme von Zeiterfassungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt weder zu einer generellen Anerkennung der dort festgehaltenen Anwesenheitszeiten als geleistete Arbeitsstunden noch zu einer Umkehr oder Abstufung der Darlegungslast im Prozess auf Überstundenvergütung.
Zeichnet der Vorstandsvorsitzende eines Vereins die ihm von einem leitenden Mitarbeiter vorgelegte Liste der von ihm geleisteten Überstunden persönlich mit dem Vermerk "o.k." seitenweise ab, bestätigt er damit für den Arbeitgeber deren sachliche Richtigkeit. Der Verein muss sich diese Erklärung seines Vorsitzenden unabhängig davon zurechnen lassen, ob dieser die Liste zuvor geprüft hat.
1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
2. Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, so darf sich der Arbeitnehmer nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.
Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Arbeitnehmer erheblich Überstunden geleistet hat, so kann die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage des § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelt werden.
1. Nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR hat der Arbeitgeber ein dauerhaftes Bestimmungsrecht zwischen einer Abgeltung durch Vergütung und Freizeitausgleich, wobei auch beide Abgeltungsformen miteinander kombiniert werden können.
2. Der Arbeitgeber verletzt nicht die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn er auf dem Hintergrund der Krise im Gesundheitswesen die Bedingungen für alle Beschäftigten eines Krankenhauses verschlechtert und dabei für die Beschäftigten in der technischen Abteilung die Abgeltung der Rufbereitschaft ändert (Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung).
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.