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Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 566/96 vom 11.11.1997

Rechtsgebiete:AAB ÖTV
Schlagworte:Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV
Stichwort:Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV
Leitsatz:Leitsatz:

Eine Arbeitszeitregelung in einer von einer Gewerkschaft mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung, nach der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt beträgt, betrifft die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit. Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wird leistet der Arbeitnehmer zuschlagspflichtige Überstunden regelmäßig erst dann, wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche überschritten wird und nicht bereits bei einer Mehrleistung in der einzelnen Woche, die durch Arbeitszeitverkürzung in der Folgezeit ausgeglichen wird.

Aktenzeichen: 9 AZR 566/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. November 1997
- 9 AZR 566/96 -

I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 3 Ca 1383/95 -
Urteil vom 31. August 1995

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 Sa 1771/95 -
Urteil vom 08. Mai 1996
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 566/96




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