JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV
| Rechtsgebiete: | AAB ÖTV |
| Schlagworte: | Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV |
| Stichwort: | Überstunden in zentralen Bildungsstätten der ÖTV |
| Leitsatz: | Leitsatz: Eine Arbeitszeitregelung in einer von einer Gewerkschaft mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung, nach der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt beträgt, betrifft die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit. Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wird leistet der Arbeitnehmer zuschlagspflichtige Überstunden regelmäßig erst dann, wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche überschritten wird und nicht bereits bei einer Mehrleistung in der einzelnen Woche, die durch Arbeitszeitverkürzung in der Folgezeit ausgeglichen wird. Aktenzeichen: 9 AZR 566/96 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. November 1997 - 9 AZR 566/96 - I. Arbeitsgericht Bielefeld - 3 Ca 1383/95 - Urteil vom 31. August 1995 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 1771/95 - Urteil vom 08. Mai 1996 |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 566/96 | |
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