Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eine Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.
Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die Kosten eines Dolmetschers, der von den Grenzschutzbehörden zur Vorbereitung der Zurückweisung (hier: Rückbeförderung ins Heimatland auf dem Luftweg) in Anspruch genommen wird.
Der Anspruch eines ausländischen Untersuchungsgefangenen auf Korrespondenz in fremder Sprache mit seiner deutschen Partnerin besteht nicht unbeschränkt. Er kann im Hinblick auf den mit einer effektiven Postkontrolle verbundenen Übersetzungsaufwand eingeschränkt werden.