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OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 395/03 vom 23.09.2003

Rechtsgebiete:StPO, MRK
Schlagworte:Untersuchungshaft, Jugendlicher, Verhältnismäßigkeit, Verzögerung, Beschleunigungsgrundsatz, Übersetzung der Anklageschrift
Stichwort:Übersetzung der Anklageschrift
Leitsatz:Die Haftfortdauer ist bei einem jugendlichen Straßenhändler (Kokain) unverhältnismäßig, wenn dieser sich erstmals und länger als zwei Monate in Haftbefindet, allein mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen hat und zudem das Verfahren gegen ihn nicht mir der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn dem sprachunkundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens keine in seine Heimatsprache übersetzte Fassung der Anklageschrift zugestellt worden ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 395/03




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